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Erbverzicht
§ 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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Erbverzicht - weitere Paragraphen
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- § 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
- § 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung
- § 2348 BGB Form
- § 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge
- § 2350 BGB Verzicht zugunsten eines anderen
- § 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts
- § 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen