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Erbunwürdigkeit
§ 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der § 2082, § 2083, des § 2339 Abs. 2 und der § 2341 und § 2343 finden Anwendung.(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
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