BGB Erbrecht Gesetz

Erbunwürdigkeit

§ 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum

Sollte Ihre Frage zum Thema Erbunwürdigkeit noch nicht durch diesen Beitrag geklärt sein, so wenden Sie sich doch an unser Erbrecht-Forum! Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Thema Erbunwürdigkeit in der Kategorie "Erbrecht allgemein" stellen!

Hier geht es zum Erbrecht Forum: Erbrecht Forum »

Günstige Beratung durch einen Erbrecht Rechtsanwalt

Ihr Sachverhalt zum Thema Erbunwürdigkeit kann durch diese Informationsseiten und das Erbrecht Forum nicht gelöst werden? Dann nutzen Sie unsere Onlineberatung für Erbrecht. Fordern Sie ein kostenloses und unverbindliches Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung per E-Mail an!

Kostenloses Angebot per E-Mail von einem Erbrecht Anwalt einholen »

Erbunwürdigkeit - weitere Paragraphen



Sie brauchen einen Rat vom Anwalt?