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Erbunwürdigkeit
§ 2340 BGB Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
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- § 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit
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- § 2341 BGB Anfechtungsberechtigte
- § 2342 BGB Anfechtungsklage
- § 2343 BGB Verzeihung
- § 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung
- § 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit