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BGB Erbrecht Gesetz
Pflichtteil
§ 2338 BGB Pflichtteilsbeschränkung
(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.
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Pflichtteil - weitere Paragraphen
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- § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304 BGB Auslegungsregel
- § 2305 BGB Zusatzpflichtteil
- § 2306 BGB Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307 BGB Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308 BGB Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310 BGB Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311 BGB Wert des Nachlasses
- § 2312 BGB Wert eines Landguts
- § 2313 BGB Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben
- § 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316 BGB Ausgleichungspflicht
- § 2317 BGB Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2318 BGB Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- § 2319 BGB Pflichtteilsberechtigter Miterbe
- § 2320 BGB Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
- § 2321 BGB Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
- § 2322 BGB Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
- § 2323 BGB Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
- § 2324 BGB Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
- § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2326 BGB Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2327 BGB Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328 BGB Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330 BGB Anstandsschenkungen
- § 2331 BGB Zuwendungen aus dem Gesamtgut
- § 2331a BGB Stundung
- § 2332 BGB Verjährung
- § 2333 BGB Entziehung des Pflichtteils
- § 2334 (weggefallen)
- § 2335 (weggefallen)
- § 2336 BGB Form, Beweislast, Unwirksamwerden
- § 2337 BGB Verzeihung
- § 2338 BGB Pflichtteilsbeschränkung