BGB Erbrecht Gesetz

Pflichtteil

§ 2324 BGB Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ § 2320, § 2321, § 2322 und § 2323 abweichende Anordnungen treffen.

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