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Pflichtteil
§ 2307 BGB Zuwendung eines Vermächtnisses
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
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Pflichtteil - weitere Paragraphen
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- § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304 BGB Auslegungsregel
- § 2305 BGB Zusatzpflichtteil
- § 2306 BGB Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307 BGB Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308 BGB Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310 BGB Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311 BGB Wert des Nachlasses
- § 2312 BGB Wert eines Landguts
- § 2313 BGB Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben
- § 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316 BGB Ausgleichungspflicht
- § 2317 BGB Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2318 BGB Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- § 2319 BGB Pflichtteilsberechtigter Miterbe
- § 2320 BGB Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
- § 2321 BGB Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
- § 2322 BGB Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
- § 2323 BGB Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
- § 2324 BGB Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
- § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2326 BGB Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2327 BGB Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328 BGB Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330 BGB Anstandsschenkungen
- § 2331 BGB Zuwendungen aus dem Gesamtgut
- § 2331a BGB Stundung
- § 2332 BGB Verjährung
- § 2333 BGB Entziehung des Pflichtteils
- § 2334 (weggefallen)
- § 2335 (weggefallen)
- § 2336 BGB Form, Beweislast, Unwirksamwerden
- § 2337 BGB Verzeihung
- § 2338 BGB Pflichtteilsbeschränkung