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Erbvertrag
§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
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Erbvertrag - weitere Paragraphen
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- § 2274 BGB Persönlicher Abschluss
- § 2275 BGB Voraussetzungen
- § 2276 BGB Form
- § 2277 (weggefallen)
- § 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279 BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077
- § 2280 BGB Anwendung von § 2269
- § 2281 BGB Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282 BGB Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283 BGB Anfechtungsfrist
- § 2284 BGB Bestätigung
- § 2285 BGB Anfechtung durch Dritte
- § 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
- § 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288 BGB Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289 BGB Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
- § 2290 BGB Aufhebung durch Vertrag
- § 2291 BGB Aufhebung durch Testament
- § 2292 BGB Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293 BGB Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2294 BGB Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
- § 2295 BGB Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
- § 2296 BGB Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2297 BGB Rücktritt durch Testament
- § 2298 BGB Gegenseitiger Erbvertrag
- § 2299 BGB Einseitige Verfügungen
- § 2300 BGB Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
- § 2301 BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2302 BGB Unbeschränkbare Testierfreiheit