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Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2257 BGB Widerruf des Widerrufs
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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Testament - weitere Paragraphen
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
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- § 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230 (weggefallen)
- § 2231 BGB Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB Öffentliches Testament
- § 2233 BGB Sonderfälle
- §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
- § 2247 BGB Eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251 BGB Nottestament auf See
- § 2252 BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253 BGB Widerruf eines Testaments
- § 2254 BGB Widerruf durch Testament
- § 2255 BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256 BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257 BGB Widerruf des Widerrufs
- § 2258 BGB Widerruf durch ein späteres Testament
- §§ 2258a und 2258b (weggefallen)
- § 2259 BGB Ablieferungspflicht
- § 2260 (weggefallen)
- § 2261 (weggefallen)
- § 2262 (weggefallen)
- § 2263 BGB Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
- § 2264 (weggefallen)