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Testament
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2256 BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
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Testament - weitere Paragraphen
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
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- § 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230 (weggefallen)
- § 2231 BGB Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB Öffentliches Testament
- § 2233 BGB Sonderfälle
- §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
- § 2247 BGB Eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251 BGB Nottestament auf See
- § 2252 BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253 BGB Widerruf eines Testaments
- § 2254 BGB Widerruf durch Testament
- § 2255 BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256 BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257 BGB Widerruf des Widerrufs
- § 2258 BGB Widerruf durch ein späteres Testament
- §§ 2258a und 2258b (weggefallen)
- § 2259 BGB Ablieferungspflicht
- § 2260 (weggefallen)
- § 2261 (weggefallen)
- § 2262 (weggefallen)
- § 2263 BGB Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
- § 2264 (weggefallen)