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Testament
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2252 BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
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Testament - weitere Paragraphen
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
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- § 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230 (weggefallen)
- § 2231 BGB Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB Öffentliches Testament
- § 2233 BGB Sonderfälle
- §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
- § 2247 BGB Eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251 BGB Nottestament auf See
- § 2252 BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253 BGB Widerruf eines Testaments
- § 2254 BGB Widerruf durch Testament
- § 2255 BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256 BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257 BGB Widerruf des Widerrufs
- § 2258 BGB Widerruf durch ein späteres Testament
- §§ 2258a und 2258b (weggefallen)
- § 2259 BGB Ablieferungspflicht
- § 2260 (weggefallen)
- § 2261 (weggefallen)
- § 2262 (weggefallen)
- § 2263 BGB Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
- § 2264 (weggefallen)