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Testament
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften der § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.
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Testament - weitere Paragraphen
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
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- § 2233 BGB Sonderfälle
- §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
- § 2247 BGB Eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251 BGB Nottestament auf See
- § 2252 BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253 BGB Widerruf eines Testaments
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- § 2256 BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257 BGB Widerruf des Widerrufs
- § 2258 BGB Widerruf durch ein späteres Testament
- §§ 2258a und 2258b (weggefallen)
- § 2259 BGB Ablieferungspflicht
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- § 2261 (weggefallen)
- § 2262 (weggefallen)
- § 2263 BGB Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
- § 2264 (weggefallen)