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Testamentsvollstrecker
§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.
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Testament - weitere Paragraphen
Testamentsvollstrecker
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- § 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- § 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- § 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht
- § 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung
- § 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts
- § 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209 BGB Dauervollstreckung
- § 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212 BGB Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214 BGB Gläubiger des Erben
- § 2215 BGB Nachlassverzeichnis
- § 2216 BGB Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers
- § 2220 BGB Zwingendes Recht
- § 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2222 BGB Nacherbenvollstrecker
- § 2223 BGB Vermächtnisvollstrecker
- § 2224 BGB Mehrere Testamentsvollstrecker
- § 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
- § 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
- § 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers
- § 2228 BGB Akteneinsicht