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Auflage
§ 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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- § 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
- § 2195 BGB Verhältnis von Auflage und Zuwendung
- § 2196 BGB Unmöglichkeit der Vollziehung