BGB Erbrecht Gesetz

Testament

Vermächtnis

§ 2190 BGB Ersatzvermächtnisnehmer

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der § 2097, § 2098 und § 2099 entsprechende Anwendung.

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