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Testament
Vermächtnis
§ 2158 BGB Anwachsung
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
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Testament - weitere Paragraphen
Vermächtnis im Testament
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- § 2147 BGB Beschwerter
- § 2148 BGB Mehrere Beschwerte
- § 2149 BGB Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2150 BGB Vorausvermächtnis
- § 2151 BGB Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152 BGB Wahlweise Bedachte
- § 2153 BGB Bestimmung der Anteile
- § 2154 BGB Wahlvermächtnis
- § 2155 BGB Gattungsvermächtnis
- § 2156 BGB Zweckvermächtnis
- § 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158 BGB Anwachsung
- § 2159 BGB Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160 BGB Vorversterben des Bedachten
- § 2161 BGB Wegfall des Beschwerten
- § 2162 BGB Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
- § 2163 BGB Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
- § 2164 BGB Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
- § 2165 BGB Belastungen
- § 2166 BGB Belastung mit einer Hypothek
- § 2167 BGB Belastung mit einer Gesamthypothek
- § 2168 BGB Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
- § 2168a BGB Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
- § 2169 BGB Vermächtnis fremder Gegenstände
- § 2170 BGB Verschaffungsvermächtnis
- § 2171 BGB Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
- § 2172 BGB Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
- § 2173 BGB Forderungsvermächtnis
- § 2174 BGB Vermächtnisanspruch
- § 2175 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2176 BGB Anfall des Vermächtnisses
- § 2177 BGB Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
- § 2178 BGB Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
- § 2179 BGB Schwebezeit
- § 2180 BGB Annahme und Ausschlagung
- § 2181 BGB Fälligkeit bei Beliebigkeit
- § 2182 BGB Haftung für Rechtsmängel
- § 2183 BGB Haftung für Sachmängel
- § 2184 BGB Früchte; Nutzungen
- § 2185 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2186 BGB Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
- § 2187 BGB Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
- § 2188 BGB Kürzung der Beschwerungen
- § 2189 BGB Anordnung eines Vorrangs
- § 2190 BGB Ersatzvermächtnisnehmer
- § 2191 BGB Nachvermächtnisnehmer