BGB Erbrecht Gesetz

Testament

Einsetzung eines Nacherben im Testament

§ 2119 BGB Anlegung von Geld

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.

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