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Einsetzung eines Nacherben im Testament
§ 2107 BGB Kinderloser Vorerbe
Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tod einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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Testament - weitere Paragraphen
Einsetzung eines Nacherben im Testament
- Zurück zur Übersicht - Erbrecht Gesetz - BGB
- § 2100 BGB Nacherbe
- § 2101 BGB Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103 BGB Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104 BGB Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105 BGB Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106 BGB Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107 BGB Kinderloser Vorerbe
- § 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109 BGB Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110 BGB Umfang des Nacherbenrechts
- § 2111 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113 BGB Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114 BGB Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2115 BGB Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
- § 2116 BGB Hinterlegung von Wertpapieren
- § 2117 BGB Umschreibung; Umwandlung
- § 2118 BGB Sperrvermerk im Schuldbuch
- § 2119 BGB Anlegung von Geld
- § 2120 BGB Einwilligungspflicht des Nacherben
- § 2121 BGB Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
- § 2122 BGB Feststellung des Zustands der Erbschaft
- § 2123 BGB Wirtschaftsplan
- § 2124 BGB Erhaltungskosten
- § 2125 BGB Verwendungen; Wegnahmerecht
- § 2126 BGB Außerordentliche Lasten
- § 2127 BGB Auskunftsrecht des Nacherben
- § 2128 BGB Sicherheitsleistung
- § 2129 BGB Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
- § 2130 BGB Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
- § 2131 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 2132 BGB Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
- § 2133 BGB Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
- § 2134 BGB Eigennützige Verwendung
- § 2135 BGB Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- § 2136 BGB Befreiung des Vorerben
- § 2137 BGB Auslegungsregel für die Befreiung
- § 2138 BGB Beschränkte Herausgabepflicht
- § 2139 BGB Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2140 BGB Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
- § 2141 BGB Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
- § 2142 BGB Ausschlagung der Nacherbschaft
- § 2143 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2144 BGB Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2145 BGB Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2146 BGB Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern