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Allgemeine Vorschriften zum Testament
§ 2079 BGB Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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Testament - weitere Paragraphen
Allgemeine Vorschriften zum Testament
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- § 2064 BGB Persönliche Errichtung
- § 2065 BGB Bestimmung durch Dritte
- § 2066 BGB Gesetzliche Erben des Erblassers
- § 2067 BGB Verwandte des Erblassers
- § 2068 BGB Kinder des Erblassers
- § 2069 BGB Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070 BGB Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071 BGB Personengruppe
- § 2072 BGB Die Armen
- § 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074 BGB Aufschiebende Bedingung
- § 2075 BGB Auflösende Bedingung
- § 2076 BGB Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077 BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078 BGB Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079 BGB Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2080 BGB Anfechtungsberechtigte
- § 2081 BGB Anfechtungserklärung
- § 2082 BGB Anfechtungsfrist
- § 2083 BGB Anfechtbarkeitseinrede
- § 2084 BGB Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 2085 BGB Teilweise Unwirksamkeit
- § 2086 BGB Ergänzungsvorbehalt