BGB Erbrecht Gesetz

Testament

Allgemeine Vorschriften zum Testament

§ 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen paßt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

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