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Allgemeine Vorschriften zum Testament
§ 2071 BGB Personengruppe
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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Testament - weitere Paragraphen
Allgemeine Vorschriften zum Testament
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- § 2064 BGB Persönliche Errichtung
- § 2065 BGB Bestimmung durch Dritte
- § 2066 BGB Gesetzliche Erben des Erblassers
- § 2067 BGB Verwandte des Erblassers
- § 2068 BGB Kinder des Erblassers
- § 2069 BGB Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070 BGB Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071 BGB Personengruppe
- § 2072 BGB Die Armen
- § 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074 BGB Aufschiebende Bedingung
- § 2075 BGB Auflösende Bedingung
- § 2076 BGB Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077 BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078 BGB Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079 BGB Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2080 BGB Anfechtungsberechtigte
- § 2081 BGB Anfechtungserklärung
- § 2082 BGB Anfechtungsfrist
- § 2083 BGB Anfechtbarkeitseinrede
- § 2084 BGB Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 2085 BGB Teilweise Unwirksamkeit
- § 2086 BGB Ergänzungsvorbehalt