BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Mehrheit von Erben

Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2063 BGB Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.

(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

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Mehrheit von Erben - weitere Paragraphen

1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander

2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern



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