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Rechtliche Stellung des Erben
Mehrheit von Erben
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2055 BGB Durchführung der Ausgleichung
(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
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Mehrheit von Erben - weitere Paragraphen
1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2032 BGB Erbengemeinschaft
- § 2033 BGB Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036 BGB Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037 BGB Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039 BGB Nachlassforderungen
- § 2040 BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2042 BGB Auseinandersetzung
- § 2043 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2046 BGB Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2047 BGB Verteilung des Überschusses
- § 2048 BGB Teilungsanordnungen des Erblassers
- § 2049 BGB Übernahme eines Landguts
- § 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2051 BGB Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
- § 2052 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
- § 2053 BGB Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
- § 2054 BGB Zuwendung aus dem Gesamtgut
- § 2055 BGB Durchführung der Ausgleichung
- § 2056 BGB Mehrempfang
- § 2057 BGB Auskunftspflicht
- § 2057a BGB Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
- § 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung
- § 2059 BGB Haftung bis zur Teilung
- § 2060 BGB Haftung nach der Teilung
- § 2061 BGB Aufgebot der Nachlassgläubiger
- § 2062 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung
- § 2063 BGB Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung