BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Mehrheit von Erben

Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2051 BGB Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.

(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.

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Mehrheit von Erben - weitere Paragraphen

1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander

2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern



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