BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Mehrheit von Erben

Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2042 BGB Auseinandersetzung

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den § 2043, § 2044 und § 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

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Mehrheit von Erben - weitere Paragraphen

1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander

2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern



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