BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Mehrheit von Erben

Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2036 BGB Haftung des Erbteilkäufers

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den § 1978, § 1979, § 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der § 1990 und § 1991 finden entsprechende Anwendung.

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Mehrheit von Erben - weitere Paragraphen

1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander

2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern



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