BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Mehrheit von Erben

Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2033 BGB Verfügungsrecht des Miterben

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

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Mehrheit von Erben - weitere Paragraphen

1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander

2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern



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