BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Aufschiebende Einreden

§ 2017 BGB Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die im § 2014 und im § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.

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Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - weitere Paragraphen

1 - Nachlassverbindlichkeiten

2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger

3 - Beschränkung der Haftung des Erben

4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

5 - Aufschiebende Einreden



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