BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2013 BGB Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der § 1973, § 1974, § 1975, § 1977, § 1978, § 1979, § 1980, § 1989, § 1990, § 1991, § 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.

(2) Die Vorschriften der § 1977, § 1978, § 1979, § 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

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Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - weitere Paragraphen

1 - Nachlassverbindlichkeiten

2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger

3 - Beschränkung der Haftung des Erben

4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

5 - Aufschiebende Einreden



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