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Rechtliche Stellung des Erben
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1997 BGB Hemmung des Fristablaufs
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.Noch Fragen? Nutzen Sie unser Erbrecht Forum
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Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - weitere Paragraphen
1 - Nachlassverbindlichkeiten
- § 1967 BGB Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 1968 BGB Beerdigungskosten
- § 1969 BGB Dreißigster
2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger
- § 1970 BGB Anmeldung der Forderungen
- § 1971 BGB Nicht betroffene Gläubiger
- § 1972 BGB Nicht betroffene Rechte
- § 1973 BGB Ausschluss von Nachlassgläubigern
- § 1974 BGB Verschweigungseinrede
3 - Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1975 BGB Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976 BGB Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977 BGB Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978 BGB Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979 BGB Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980 BGB Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981 BGB Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982 BGB Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983 BGB Bekanntmachung
- § 1984 BGB Wirkung der Anordnung
- § 1985 BGB Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986 BGB Herausgabe des Nachlasses
- § 1987 BGB Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988 BGB Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- § 1989 BGB Erschöpfungseinrede des Erben
- § 1990 BGB Dürftigkeitseinrede des Erben
- § 1991 BGB Folgen der Dürftigkeitseinrede
- § 1992 BGB Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 1993 BGB Inventarerrichtung
- § 1994 BGB Inventarfrist
- § 1995 BGB Dauer der Frist
- § 1996 BGB Bestimmung einer neuen Frist
- § 1997 BGB Hemmung des Fristablaufs
- § 1998 BGB Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999 BGB Mitteilung an das Gericht
- § 2000 BGB Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001 BGB Inhalt des Inventars
- § 2002 BGB Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003 BGB Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004 BGB Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2005 BGB Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006 BGB Eidesstattliche Versicherung
- § 2007 BGB Haftung bei mehreren Erbteilen
- § 2008 BGB Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
- § 2009 BGB Wirkung der Inventarerrichtung
- § 2010 BGB Einsicht des Inventars
- § 2011 BGB Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
- § 2012 BGB Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
- § 2013 BGB Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
5 - Aufschiebende Einreden
- § 2014 BGB Dreimonatseinrede
- § 2015 BGB Einrede des Aufgebotsverfahrens
- § 2016 BGB Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
- § 2017 BGB Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft