BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1985 BGB Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.

(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der § 1979, § 1980 finden entsprechende Anwendung.

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Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - weitere Paragraphen

1 - Nachlassverbindlichkeiten

2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger

3 - Beschränkung der Haftung des Erben

4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

5 - Aufschiebende Einreden



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