BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1977 BGB Wirkung auf eine Aufrechnung

(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.

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Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - weitere Paragraphen

1 - Nachlassverbindlichkeiten

2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger

3 - Beschränkung der Haftung des Erben

4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

5 - Aufschiebende Einreden



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