BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten

§ 1968 BGB Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

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Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - weitere Paragraphen

1 - Nachlassverbindlichkeiten

2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger

3 - Beschränkung der Haftung des Erben

4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

5 - Aufschiebende Einreden



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