BGB Erbrecht Gesetz

Rechtliche Stellung des Erben

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

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