BGB - Erbrecht Gesetz - § 1922 bis § 2385 BGB - Erbrechtsgesetz

Inhaltsübersicht

(1) - Erbfolge - § 1922 BGB bis § 1941 BGB
(2) - Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts - § 1942 BGB bis § 1966 BGB
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten - § 1967 BGB bis § 1969 BGB
- Aufgebot der Nachlassgläubiger - § 1970 BGB bis § 1974 BGB
- Beschränkung der Haftung des Erben - § 1975 BGB bis § 1992 BGB
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben - § 1993 BGB bis § 2013 BGB
- Aufschiebende Einreden - § 2014 BGB bis § 2017 BGB
- Erbschaftsanspruch - § 2018 BGB bis § 2031 BGB
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander - § 2032 BGB bis § 2057a BGB
- Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern - § 2058 BGB bis § 2063 BGB
(3) - Testament
- Allgemeine Vorschriften zum Testament - § 2064 BGB bis § 2086 BGB
- Erbeinsetzung - § 2087 BGB bis § 2099 BGB
- Einsetzung eines Nacherben - § 2100 BGB bis § 2146 BGB
- Vermächtnis - § 2147 BGB bis § 2191 BGB
- Auflage - § 2192 BGB bis § 2196 BGB
- Testamentsvollstrecker - § 2197 BGB bis § 2228 BGB
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments - § 2229 BGB bis § 2264 BGB
- Gemeinschaftliches Testament - § 2265 BGB bis § 2273 BGB
(4) - Erbvertrag - § 2274 BGB bis § 2302 BGB
(5) - Pflichtteil - § 2303 BGB bis § 2338 BGB
(6) - Erbunwürdigkeit - § 2339 BGB bis § 2345 BGB
(7) - Erbverzicht - § 2346 BGB bis § 2352 BGB
(8) - Erbschein - § 2353 BGB bis § 2370 BGB
(9) - Erbschaftskauf - § 2371 BGB bis § 2385 BGB

BGB - Erbrecht Gesetz - § 1922 bis § 2385 BGB - Erbrechtsgesetz

Erbschaftssteuergesetz - Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abschnitt 1 - Erbfolge

Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben

Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 1 - Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger

Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben

Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

Untertitel 5 - Aufschiebende Einreden

Titel 3 - Erbschaftsanspruch

Titel 4 - Mehrheit von Erben

Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander

Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

Abschnitt 3 - Testament

Titel 1 - Allgmeine Vorschriften

Titel 2 - Erbeinsetzung

Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben

Titel 4 - Vermächtnis

Titel 5 - Auflage

Titel 6 - Testamentsvollstrecker

Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments

Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament

Abschnitt 4 - Erbvertrag

Abschnitt 5 - Pflichtteil

Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit

Abschnitt 7 - Erbverzicht

Abschnitt 8 - Erbschein

  • § 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
  • § 2354 BGB Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
  • § 2355 BGB Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
  • § 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben
  • § 2357 BGB Gemeinschaftlicher Erbschein
  • § 2358 BGB Ermittlungen des Nachlassgerichts
  • § 2359 BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
  • § 2360 (weggefallen)
  • § 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
  • § 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
  • § 2363 BGB Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
  • § 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
  • § 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
  • § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins
  • § 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
  • § 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis
  • § 2369 BGB Gegenständlich beschränkter Erbschein
  • § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

Abschnitt 9 - Erbschaftskauf

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